Anerkennungs-, Antrags- und Informationssystem (AAIS)

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Bearbeitungsengpass Bis zum 14. Juni 2023 können Hochschulqualifikationen aus folgenden Regionen nicht für eine Bewertung bearbeitet werden:

  • Nordamerika
  • West- und Nordeuropa, Malta, Polen, Rumänien

Aufgrund des enormen Antragsaufkommens sind die personellen Kapazitäten vorübergehend nicht weiter belastbar. Es ist empfehlenswert, mit dem Ausfüllen des Antragsformulars abzuwarten, bis wir den Bearbeitungsengpass ausgleichen und wieder Neuanträge für Länder dieser Regionen annehmen können.


Wir ersuchen um Ihr Verständnis.

Bearbeitungsengpass Bis zum 16. Juni 2023 können Hochschulqualifikationen aus folgenden Regionen nicht für eine Bewertung bearbeitet werden:

  • Ukraine

Aufgrund des enormen Antragsaufkommens sind die personellen Kapazitäten vorübergehend nicht weiter belastbar. Es ist empfehlenswert, mit dem Ausfüllen des Antragsformulars abzuwarten, bis wir den Bearbeitungsengpass ausgleichen und wieder Neuanträge für Länder dieser Regionen annehmen können.


Wir ersuchen um Ihr Verständnis.

Bearbeitungsengpass Bis zum 12. Juni 2023 können Hochschulqualifikationen aus folgenden Regionen nicht für eine Bewertung bearbeitet werden:

  • Afrika (außer arabischsprachige Staaten)
  • Baltikum, Benelux, Finnland, Türkei

Aufgrund des enormen Antragsaufkommens sind die personellen Kapazitäten vorübergehend nicht weiter belastbar. Es ist empfehlenswert, mit dem Ausfüllen des Antragsformulars abzuwarten, bis wir den Bearbeitungsengpass ausgleichen und wieder Neuanträge für Länder dieser Regionen annehmen können.


Wir ersuchen um Ihr Verständnis.

Bearbeitungsengpass Bis zum 30. Mai 2023 können Hochschulqualifikationen aus folgenden Regionen nicht für eine Bewertung bearbeitet werden:

  • Deutscher Sprachraum
  • Griechenland, Ungarn
  • Mittel- und Südamerika

Aufgrund des enormen Antragsaufkommens sind die personellen Kapazitäten vorübergehend nicht weiter belastbar. Es ist empfehlenswert, mit dem Ausfüllen des Antragsformulars abzuwarten, bis wir den Bearbeitungsengpass ausgleichen und wieder Neuanträge für Länder dieser Regionen annehmen können.


Wir ersuchen um Ihr Verständnis.


Antragsziel(e):
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  • Mit Inkrafttreten des Anerkennungs- und Bewertungsgesetzes – AuBG, BGBl. I Nr. 55/2016 in der geltenden Fassung, in der geltenden Fassung werden Bewertungen ausschließlich zum Zweck der Berufsausübung vorgenommen. Weitere Informationen zum AuBG hier.
  • Für die Zeugnisbewertung einer ausländischen Hochschulqualifikation wird folgende Kostenbeteiligung erhoben:
    • €150,- für die Bewertung von bis zu zwei Qualifikationen pro Antrag
    • €200,- für die Bewertung von drei oder mehr Qualifikationen pro Antrag
  • Zwingende Voraussetzung für eine Bewertung ist ein Wohnsitz in Österreich oder in einem EU-Mitgliedstaat. Dieser ist mittels aktueller ZMR-Meldebestätigung oder behördlicher Meldebestätigung aus dem betreffenden EU-Mitgliedstaat nachzuweisen. Anträge ohne Meldebestätigung können nicht erledigt werden.
  • Die Führung von akademischen Graden ist nicht Gegenstand der Bewertung. Die Rechtsgrundlage für die Führung akademischer Grade in Österreich ergibt sich aus § 88 in Verbindung mit § 116 Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung.
  • Zur Erfüllung der Verpflichtung zur statistischen Erfassung gemäß dem geänderten Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 55/2016 ist die Sozialversicherungsnummer oder bei Studierenden das Ersatzkennzeichen oder die Angabe: „Ich besitze keine Sozialversicherungsnummer in Österreich“ einzufügen.
  • Die ausländische Original-Verleihungsurkunde über den Abschluss eines Hochschulstudiums muss als öffentliche Urkunde im Ausstellungsstaat von den zuständigen Behörden beglaubigt (=legalisiert) sein. Ergibt die Vorprüfung der Unterlagen, dass die diplomatischen Beglaubigungen fehlen oder unvollständig sind, wird der Antrag zur Verbesserung zurückgestellt. Nähere Informationen zur diplomatischen Beglaubigung finden Sie hier.
Anträge werden nach dem Zeitpunkt des Einlangens der vollständigen Unterlagen sowie des Zahlungseingangs bearbeitet. Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer beträgt derzeit bis zu acht Wochen.

Für die Zulassung zu einem weiterführenden Studium wenden Sie sich bitte direkt an die betreffende Einrichtung:

  • Die Bestätigung im Sinne des Integrationsrechts dient lediglich als Nachweis gemäß § 9 Abs. 4 Z 3 des Integrationsgesetzes – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, in der geltenden Fassung. Das bedeutet, Modul 1 der Integrationsvereinbarung gilt damit als erfüllt. Sie ist ausschließlich zur Vorlage bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde vorgesehen und trifft keine Aussage über das Vorliegen eines bestimmten Sprachniveaus.
  • Die ausländische Original-Verleihungsurkunde über den Abschluss eines Hochschulstudiums muss als öffentliche Urkunde im Ausstellungsstaat von den zuständigen Behörden beglaubigt (=legalisiert) sein. Ergibt die Vorprüfung der Unterlagen, dass die diplomatischen Beglaubigungen fehlen oder unvollständig sind, wird der Antrag zur Verbesserung zurückgestellt. Nähere Informationen zur diplomatischen Beglaubigung finden Sie hier.